5 Fakten zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

Dem Aufenthaltsbestimmungsrecht wird von vielen Eltern eine enorme Wichtigkeit zugesprochen. Doch hat es die Aufmerksamkeit in diesem Ausmaß überhaupt verdient und wann macht es Sinn einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zu stellen? 5 Fakten zum Aufenthaltsbestimmungsrecht sollen hier offene Fragen beantworten.  

 

1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der elterlichen Sorge.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der elterlichen Personensorge (§ 1626 i.V.m. § 1631 Abs. 1 BGB) und umfasst das Recht, die Wohnung und den Wohnort des minderjährigen Kindes, den Kontakt und den Umgang mit Dritten, sowie das Aufsuchen bestimmter Örtlichkeiten zu bestimmen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge üben die Eltern deshalb auch nach der Trennung das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiter gemeinsam aus und müssen einvernehmliche Entscheidungen über den Aufenthalt des Kindes treffen. Es geht also auch nach der Trennung weiterhin darum gemeinsame Entscheidungen für das gemeinsame Kind zu treffen.

 

2. Aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht resultiert ein Herausgabeanspruch.

Aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht resultiert ein Herausgabeanspruch gegenüber Dritten (§ 1632 BGB). Steht beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu, kann der Herausgabeanspruch nur von beiden, oder von einem mit Zustimmung des anderen, geltend gemacht werden. Sind sich die Eltern nicht darüber einig, ob das Kind von einem Dritten herausverlangt werden soll oder nicht, muss der Elternteil, der die Herausgabe begehrt, zunächst ein Verfahren beim Familiengericht nach § 1671 Abs. 1 bzw. § 1628 BGB anstreben.

 

3. Bei Uneinigkeit zwischen den Eltern kann ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht gestellt werden.

Leben Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, getrennt und können sich nicht über den Aufenthalt des Kindes einvernehmlich einigen, kann jeder Elternteil gem. § 1671 BGB die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Familiengericht beantragen. Ein Antrag auf die Alleinsorge ist hier meist zu weit gefasst. Bei der Entscheidung stellt das Familiengericht das Kindeswohl in den Mittelpunkt. Das Familiengericht prüft zunächst, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Im zweiten Schritt wird geprüft, ob die Erwartung besteht, dass die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Die in diesem Rahmen durchzuführende Kindeswohlprüfung orientiert sich an folgenden Umständen. Nach dem Grundsatz der Kontinuität soll das Kind möglichst wenige Wechsel der Hauptbezugspersonen und des sozialen Umfelds erleben, um eine stabile psychosoziale Entwicklung durchleben zu können. Beim Förderungsgrundsatz geht es um die Frage welcher Elternteil besser dazu in der Lage ist, das Kind bei dem Aufbau seiner Persönlichkeit insbesondere seiner seelischen, geistigen und körperlichen Entwicklung zu unterstützen. Ein besonderes Augenmerk muss außerdem auf die bestehenden Bindungen des Kindes zu den jeweiligen Elternteilen und an seine Geschwister gerichtet werden. Auch der Kindeswille kann ab einem gewissen Alter, spätestens bei einem Alter von 14 Jahren, streitentscheidende Bedeutung zukommen. Für eine Entscheidung sind diese Kindeswohlkriterien vom Familiengericht gegeneinander abzuwägen.  

 

4. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat keinerlei Auswirkungen auf das Umgangsrecht.

Oft herrscht die Erwartungshaltung, dass über das Aufenthaltsbestimmungsrecht leidliche Probleme beim Umgang gelöst werden können. Ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat aber keinerlei Auswirkungen auf das Umgangsrecht des anderen Elternteils. Das Umgangsrecht besteht auch trotz Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts weiterhin in vollem Umfang. Das Umgangsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts sind völlig unterschiedliche Rechtsbegriffe, die strikt voneinander zu unterscheiden sind. Es bedarf besonderer Gründe dem Elternteil auch das Umgangsrecht zu versagen. Wenn das eigene Ziel also ist, das Kind häufiger und länger sehen zu können oder andersherum Umgänge des Kindes mit dem anderen Elternteil einzuschränken, ist der Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht der richtige Weg. Vielmehr sollte hier ein Verfahren auf Regelung des Umgangs angestrebt werden.  

 

5. Einseitig entschiedene Umzüge oder fehlende Übergaben des Kindes nach dem Urlaub oder Umgang können eine strafrechtlich relevante Kindesentführung darstellen.

Zieht ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge gegen den Willen des anderen Elternteils gemeinsam mit dem Kind um oder bringt das Kind nicht aus dem Urlaub im Ausland zurück, handelt es sich meist um eine strafrechtlich relevante Kindesentführung (Entziehung Minderjähriger § 235 StGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen Entscheidungen, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffen von den Eltern gemeinsam getroffen werden oder es muss ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Umzüge gegen den Willen des anderen Elternteils sollten daher unbedingt vermieden werden und immer der Weg über das Familiengericht gewählt werden. Sollte aufgrund häuslicher Gewalt eine Flucht mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung nötig werden, sollte umgehend das Jugendamt über diesen Umstand informiert werden. Darüber hinaus sollte auch hier beim Familiengericht so schnell wie möglich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt werden.