Hilfe bei häuslicher Gewalt

Jede vierte Frau hat im Laufe ihres Lebens mindestens einmal körperliche und/oder sexuelle Gewalt durch ihren Partner oder ihre Partnerin erlebt. Häusliche Gewalt kann damit in jeder Familie vorkommen. Dabei ist es völlig egal, ob die Beteiligten viel oder wenig Geld verdienen, verheiratet sind, welchen Schulabschluss sie haben oder aus welchem Land sie kommen. Denn häusliche Gewalt existiert ganz losgelöst von gesellschaftlicher Stellung, Bildungsgrad oder einem Migrationshintergrund. Fest steht: Gewalt in der Partnerschaft ist eine Straftat! Deshalb ist sie NIE gerechtfertigt und muss NIE ausgehalten werden. Wer in seinem Zuhause Gewalt erfährt, fühlt sich aber oft hilflos und stellt sich tausende Fragen. Was kann ich bloß tun? Wie komme ich hier nur wieder raus? Wer hilft mir dabei? Wo kann ich hin? Was ist mit den Kindern? Woran muss ich denken?

 

Hier erfahren Sie, welche Hilfemöglichkeiten es gibt und wie Sie diese in Anspruch nehmen können.

Außergerichtliche Hilfe für Opfer häuslicher Gewalt

Wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, gibt es vielfältige Angebote außerhalb der Gerichte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Einen kleinen Überblick über die bestehenden Möglichkeiten finden Sie hier.

  • Polizei

In einer akuten Bedrohung sollte für Opfer von häuslicher Gewalt der erste Ansprechpartner immer die Polizei sein. Bei Tag und Nacht kann diese, unter dem Notruf 110, verständigt werden. Die Polizei kann die gewalttätige Person aus der Wohnung verweisen und ihr das Betreten der Wohnung vorübergehend verbieten. Diese Zeit des polizeilichen Wohnungsverweises können Sie nutzen, um in Ruhe Beratung in Anspruch zu nehmen, bei einer Hilfeeinrichtung vor Ort Unterstützung zu holen und zivilrechtlichen Schutz zu erwirken. Um einen längerfristigen Schutz zu erlangen, kann in dieser Zeit beim Familiengericht z.B. die Überlassung der gemeinsamen Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt werden. Damit verlängert sich das Verbot, bis das Gericht über den Antrag entschieden hat. Wenn dies gewünscht ist, können bei der Polizei außerdem direkt Strafanzeige erstattet und eventuelle Verletzungen dokumentiert werden.   

  • Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen"

Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist unter der Nummer 8000 116016 und über die Website www.hilfetelefon.de erreichbar. Hier können Frauen, die unter Gewalt leiden, aber auch Menschen aus dem sozialen Umfeld, rund um die Uhr, kostenfrei und in mehreren Sprachen kompetente Beraterinnen erreichen. Sie erhalten anonym und vertraulich eine erste Beratung und Kontakt zu Unterstützungseinrichtungen, die Sie bei weiteren Schritten professionell begleiten.

  • Beratungsstellen

In Hamburg gibt es viele Beratungsstellen, die Opfern von häuslicher Gewalt zur Seite stehen. Unter anderem zählen hierzu: Opferhilfe Hamburg e.V., psychologische Beratungsstelle für Gewaltopfer und Angehörige, erreichbar unter der Telefonnummer 040 / 38 19 93. Die drei biff Beratungsstellen in Eimsbüttel/Altona, Harburg und Winterhude (www.biff-frauenberatung.de) oder WEISSER RING e.V. mit dem Landesbüro Hamburg, erreichbar unter der Telefonnummer 040 / 25 17 68 0 oder der Nummer des kostenfreien Opfer-Telefons 116 006 (www.weisser-ring.de). Eine umfassende Auflistung von Beratungsstellen finden Sie außerdem unter www.gewaltkommtnichtindietuete-hamburg.de.

  • Rechtsmedizinische Untersuchungsstelle

In der rechtsmedizinischen Untersuchungsstelle des UKE erhalten Opfer von Gewalt kostenlose medizinische Beratung und Untersuchung. Dabei ist eine Fotodokumentation von Verletzungen und Spurensicherung, auch ohne Stellung einer Strafanzeige, möglich. Alle Feststellungen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht, bis das Opfer sie freigibt. Bei Verdacht auf Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch, finden Sie hier außerdem das Kinder-Kompetenzzentrum für die Untersuchung von Kindern. (c/o Institut für Rechtsmedizin Butenfeld 34 ∙ 22529 Hamburg Haus N 81 Tel 040 / 7410 - 521 27) Um vorherige Terminabsprache wird gebeten.

  • Frauenhäuser

Frauen, die von häuslicher Gewalt bedroht oder akut betroffen sind, können (gemeinsam mit ihren Kindern) vorübergehend Unterkunft und Schutz in einem Frauenhaus finden. Die Adresse der Frauenhäuser ist geheim und es werden keine Informationen über die Bewohnerinnen an Dritte weitergegeben. So wird ein Schutzraum geschaffen, in dem Frauen erlebte Gewalt verarbeiten und neue Lebensperspektiven entwickeln können. In Hamburg gibt es derzeit fünf Autonome Frauenhäuser (www.hamburgerfrauenhaeuser.de) und ein Frauenhaus des Diakonischen Werkes. Sie sind über die 24/7, die zentrale Notaufnahme, telefonisch oder per E-Mail zu erreichen. Notruf: 040 - 8000 4 1000, E-Mail: schutz@24-7-frauenhaeuser-hh.de, Web: www.24-7-frauenhaeuser-hh.de Von hier werden betroffene Frauen an die Frauenhäuser weitervermittelt. Wenn möglich, sollten Sie daran denken folgende Sachen für sich und die Kinder mitzunehmen: Ausweis/Pass/Aufenthaltskarte, Krankenversicherungskarte, Untersuchungsheft Kinder, Impfpass, Medikamente, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Bankkarte und Bargeld, Mietvertrag und Wohnungsschlüssel, Dokumente vom Jobcenter/Sozialamt/Familiengericht, Kleidung, Schulsachen und Spielzeug der Kinder, Sozialversicherungsausweis, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen. Damit die Adresse des Frauenhauses geheim bleibt, wird ein Treffpunkt vereinbart, von dem Sie und ihre Kinder abgeholt und dann in das Frauenhaus gebracht werden.

Gerichtliche Hilfe für Opfer häuslicher Gewalt

Als Opfer von häuslicher Gewalt können Sie sich außerdem an das Familiengericht wenden und z.B. Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. In folgenden Bereichen können Sie so einen längerfristigen Schutz erhalten.

  • Betretungsverbot und Überlassung der gemeinsamen Wohnung

Das Gericht kann dem Täter ein Betreten der Wohnung des Opfers verbieten. Auch bei einer gemeinsam genutzten Wohnung kann beantragt werden, diese zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Wenn die Wohnung im gemeinsamen Eigentum von Täter und Opfer steht, ist die Überlassung zu befristen. Steht die Wohnung im Alleineigentum des Täters oder wurde von ihm allein gemietet, ist die Überlassung auf sechs Monate zu befristen. Konnte vom Opfer in dieser Zeit keine neue, angemessene Wohnung gefunden werden, hat das Gericht die Möglichkeit die Frist um höchstens weitere sechs Monate zu verlängern. Ist dem Opfer die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

  • Näherungsverbote

Außerdem können vom Familiengericht Näherungsverbote ausgesprochen werden. Dem Täter kann so verboten werden, näher als z.B. 100 Meter an das Opfer, an deren Wohnung, ihre Arbeitsstelle, die Kita des Kindes, die Wohnung der Großeltern etc. heranzukommen. Ihm kann außerdem auferlegt werden, bei einem zufälligen Zusammentreffen diesen Abstand sofort wieder einzunehmen.

  • Kontaktverbote

Dem Täter kann außerdem untersagt werden, Kontakt zum Opfer aufzunehmen. Dies umfasst z.B. Anrufe, SMS, E-Mail, Nachrichten über soziale Netzwerke sowie anderer Formen der Belästigung. Verstöße gegen diese Schutzanordnungen sind eine Straftat und können mit Freiheitsentzug bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden.

 

 

Die erforderlichen Anträge beim Familiengericht können Sie persönlich stellen oder eine Anwältin hinzuziehen. Gerne bin ich Ihnen hierbei und bei der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe behilflich. Kontaktieren Sie mich einfach!

Was ist bei gemeinsamen Kindern zu bedenken?

Das Miterleben häuslicher Gewalt bleibt bei Kindern nie ohne Folgen. Leistungsabfall, Krankheiten oder Verhaltensstörungen stellen nur ein paar der möglichen Auswirkungen dar und variieren natürlich stark von Kind zu Kind. In den oben genannten Beratungsstellen und Hilfeangeboten wird nicht nur Ihnen, sondern auch Ihren Kindern geholfen.

  • Gemeinsames Sorgerecht

Wenn Sie mit dem Vater das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder haben, müssen Sie grundsätzlich erhebliche Entscheidungen wie z.B. einen Wohnortwechsel gemeinsam treffen. Sollten Sie aufgrund häuslicher Gewalt aus der gemeinsamen Wohnung flüchten und die Kinder mitnehmen, empfehle ich daher umgehend das Jugendamt über diesen Umstand zu informieren. Darüber hinaus sollte beim Familiengericht so schnell wie möglich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt werden. Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht können Sie dann, trotz gemeinsamen Sorgerechts, allein entscheiden wo Ihre Kinder leben sollen. Da auch der Vater diesen Antrag stellen kann, sollten Sie ihm zuvorkommen. Den Antrag beim Familiengericht können Sie in der Rechtsantragsstelle selbst stellen oder von einer Anwältin stellen lassen.

  • Umgangsrecht

Von dem Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht völlig losgelöst, besteht gegebenenfalls ein Umgangsrecht des Täters für gemeinsame Kinder. Auf Grund dessen, können Schutzanordnungen des Familiengerichts eingeschränkt werden. Mit Hilfe des Jugendamtes oder einer Anwältin kann jedoch veranlasst werden, dass das Umgangsrecht nur eingeschränkt wahrgenommen oder ausgesetzt wird, wenn weitere Gewalt und eine Kindeswohlgefährdung drohen. Mögliche Regelungen könnten hier z.B. der begleitete oder betreute Umgang oder das Aussetzen des Umgangs sein.

 

Gerne bin ich Ihnen auch hier behilflich. Kontaktieren Sie mich einfach!